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   VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12   

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VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12 (https://dejure.org/2013,18030)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20.06.2013 - 6 L 338/12 (https://dejure.org/2013,18030)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 (https://dejure.org/2013,18030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Es muss doch auch mal Schluss sein…" - III. Akt: Zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen und Verkündung des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris der Aufhebung unterliegen wird.

    So war es auch in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.), in dem das Gericht die in Rede stehende Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte: Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf.

    Da das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausweislich seiner Internet- Auftritte und Presseverlautbarungen um die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) und die infolgedessen anzunehmende Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes weiß, ist allerdings davon auszugehen ist, dass die o.g., vom Bundesverfassungsgericht dem bayerischen Gesetzgeber gesetzte Frist als Element der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Rechtslage in Brandenburg zugrunde zu legen ist.

    Das ist im Lichte des zitierten Beschlusses nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor der Schaffung der Anschlussmöglichkeit in Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 50).

    Wie oben schon wiedergegeben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013, a. a. O. Rdnr. 45, darauf hingewiesen, dass die Vorteile einer Anschlussmöglichkeit auch in der Zukunft weiter fortwirkten und nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die Einrichtung trügen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner bei summarischer Prüfung vor dem 13. November 2012 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte (dazu sogleich) - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die BGWAS 2012 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).

    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels - wie ausgeführt - vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BGWAS 2012 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1989 - 3 B 1418/88
    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist.

    Allein durch Kenntnis der zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) lässt sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht berechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989, a.a.O.).

    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2006 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist.

  • VG Koblenz, 22.07.2008 - 6 K 256/08

    Beamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist.

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 -VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Dies soll der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit mit Blick auf die Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot jedoch gerade ausschließen (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteile der Kammer vom 31. Mai 2012 - 6 K 256/08 - und vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 -).

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) "Baulücke" innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl.BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 - 4 C 6/87 - NVwZ 1991, 64 und vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 - ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 - VII A 2277.77 - BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann.

    Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.).

    2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung).

    Die angesprochenen Maßstabslücken sind mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der "konkreten Vollständigkeit" auch sonst nicht ausnahmsweise etwa deshalb unschädlich, weil ihr lediglich eine (ganz) unwesentliche Maßstabsbestimmung fehlt bzw. diese Bestimmung nur einen unbedeutenden und damit gegebenenfalls vernachlässigungsfähigen Anwendungsbereich hat (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 -OVG 9 S 50.11-; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-, zitiert nach juris; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1998 f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 351).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Vorliegend verfehlt die Regelung vielmehr den Regelfall (eine generelle Aufrundungsregelung ebenfalls als unzulässig bzw. bedenklich ansehend: Becker in Becker u.a., KAG, § 8 Rdn. 295; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003 -9 LA 36/03-, zitiert nach Juris; VG Mainz, Urteil vom 27. Oktober 2010 -3 K 1334/09.MZ-, zitiert nach Juris; eine "kaufmännische" Aufrundungsregel für wirksam erachtend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 -4 M 430/08-, juris; ferner zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung).

    Denkbar erscheinen auch Regelungen, die kaufmännischen Rundungsregeln folgen (vgl. zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.) oder eine Aufrundung bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes (z.B. über 0, 75) vorsehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2009 - 4 M 430/08

    Zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Vorliegend verfehlt die Regelung vielmehr den Regelfall (eine generelle Aufrundungsregelung ebenfalls als unzulässig bzw. bedenklich ansehend: Becker in Becker u.a., KAG, § 8 Rdn. 295; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003 -9 LA 36/03-, zitiert nach Juris; VG Mainz, Urteil vom 27. Oktober 2010 -3 K 1334/09.MZ-, zitiert nach Juris; eine "kaufmännische" Aufrundungsregel für wirksam erachtend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 -4 M 430/08-, juris; ferner zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung).

    Denkbar erscheinen auch Regelungen, die kaufmännischen Rundungsregeln folgen (vgl. zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.) oder eine Aufrundung bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes (z.B. über 0, 75) vorsehen.

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Sie sind auch im Lichte des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller geregelten Fallgestaltungen problematisch; insoweit könnte hier eine Teilunvereinbarkeit (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.) der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen.

    Denn insoweit ist der Auffassung des OVG zuzustimmen, dass es grundsätzlich nicht in Betracht kommt, eine gänzlich offene Regelung der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gerichtlich in einen bedenkenfreien und in einen bedenklichen Teil aufzuspalten (vgl. zur Teilunvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Komm., Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
    Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird - nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) - auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

  • VGH Bayern, 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583

    Erschließungsbeitrag; Satzung; Verteilungsmaßstab; Geschossflächenmaßstab;

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Halle, 26.02.2004 - 4 A 683/01
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 9 S 25.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; ernstliche Zweifel; Prüfungsmaßstab

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2003 - 9 LA 36/03

    Vollgeschossmaßstab im Beitragsrecht

  • VGH Hessen, 09.07.1999 - 5 TZ 4571/98

    Vorausleistungsbescheid; zum Sofortvollzug trotz offensichtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; altangeschlossenes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1999 - 3 A 2689/99

    Erschließungsbeitrag; Neuberechnung; Unbestimmtheit; Rechtliches Gehör;

  • VG Mainz, 27.10.2010 - 3 K 1334/09

    Erschließungsbeitrag: Unterschiedliche Vollgeschosszuschläge bei im Wesentlichen

  • VGH Bayern, 09.05.2000 - 4 B 96.2447
  • VG Halle, 17.09.2003 - 5 A 241/02
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

  • BVerwG, 11.08.1993 - 8 C 13.93

    Erschließungsbeitrag - Straßenbau - Heranziehungsbescheid

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 B 20.11

    Nichtige Satzung; Beitragsmaßstab; Vorteilsbemessung; kombinierter

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07

    Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides wegen unbilliger Härte

  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06

    Betriebliche Altersvorsorge - Gerechtigkeitsdefizite der Beitragspflicht zum PSV

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 31.78

    Verfestigung - Splittersiedlung - Wohnbauvorhaben - Ausnahme - Vereinbarkeit -

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 39/97

    Erneute Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch fachgerichtliche Sachentscheidung

  • VG Cottbus, 26.06.2012 - 6 K 815/11

    Gebühren

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 10.02.2014 - 6 L 241/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 6 K 491/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    in juris), vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.

    Dies hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2013 (a.a.O.), worauf Bezug genommen wird, festgestellt.

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

    Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris zu einem Faktor 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen; VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bzw. 3,5 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3, 50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2, 30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 19 f. zu einer unzulässigen Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Zahl der Geschosse nur Festsetzungen zu Grundflächen- und/oder Baumassenzahlen getroffen worden sind, wobei als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3, 0 gilt und Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind).
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Abgesehen davon, dass nicht geregelt ist, wie bei Grundflächenzahlen zu verfahren ist (vgl. insoweit noch nachfolgend zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), ist eine solche generelle Aufrundungsregelung - jedenfalls für in anderen Gebieten als in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten belegene Grundstücke - unwirksam mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab und damit die Satzung wegen Fehlens eines Mindestbestandteils insgesamt nichtig sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/11-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3, 50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2, 30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris: Faktor 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen).
  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1) Rechnung getragen, indem in dem neu eingefügten § 19 KAG nunmehr eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich geregelt ist.
  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 21.08.2013 - 8 K 180/11

    Haus (Grundstücks )anschlusskosten

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